Netzwerk
Wireless Lan
Fachartikel
Wireless Lan Zubehör
Notebook Wireless Lan
Wireless Lan Technik
Wireless Lan System
Wireless Lan Netzwerk
Wireless Lan Management
Verzeichnis
Impressum - Datenschutz
Wireless Lan Blog
Infos zum WLan-USB-S...
Tipps zu WDS und Rep...
Frequenzen bei WLan
Infos zum WLan-USB-S...
Sendeleistung von WL...

Anzeige

Die neuen Regelungen zur Störerhaftung

 Die neuen Regelungen zur Störerhaftung 

Wer sein WLan anderen zur Verfügung stellt, muss grundsätzlich nicht mehr für Urheberrechtsverstöße Dritter einstehen. Durch eine Gesetzesänderung ist die sogenannte Störerhaftung nun nämlich weitgehend vom Tisch. Ganz aus der Verantwortung ist der WLan-Betreiber aber nicht entlassen. Wir erklären die neuen Regelungen zur Störerhaftung.

 

 

Der WLan-Betreiber haftet nicht mehr

Am 13. Oktober 2017 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Durch sie ist die sogenannte Störerhaftung für Betreiber von WLan-Netzen größtenteils abgeschafft. Stellt ein Verbraucher oder ein Unternehmer sein WLan anderen Personen frei zur Verfügung, haftet er deshalb nicht mehr, wenn sich der jeweilige Internetnutzer rechtswidrig verhält. Bislang konnten Rechteinhaber einen WLan-Betreiber kostenpflichtig abmahnen und unter bestimmten Umständen von ihm verlangen, dass er die Anwaltskosten übernimmt und verpflichtend erklärt, die Rechtsverletzung künftig zu unterlassen.

Ein Betreiber von einem offenen WLan-Netz musste dadurch für Urheberrechtsverletzungen, die ein anderer durch beispielsweise illegales Filesharing über sein WLan-Netz begangen hatte, geradestehen. Schon im vergangenen Jahr wollte der Gesetzgeber die Störerhaftung für Betreiber von WLan-Netzen abschaffen. Dazu wurde im Juli 2016 eine entsprechende Gesetzänderung verabschiedet.

Das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung für fremde Rechtsverstöße war damit aber nicht ganz vom Tisch. Denn der Gesetzgeber hatte zwar ausdrücklich ausgeschlossen, dass der WLan-Betreiber für Schadensersatzansprüche haftbar gemacht werden kann. Im Zusammenhang mit der Störerhaftung geht es aber in erster Linie um die Unterlassungsansprüche.

Gerade sie wurden in der Gesetzesänderung jedoch nicht erwähnt. Nun hat der Gesetzgeber nachgebessert. Durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ ist jetzt auch die Haftung des WLan-Betreibers für Unterlassungsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

Der Rechteinhaber kann eine Sperre fordern

Doch ganz aus der Verantwortung ist ein WLan-Betreiber auch durch die neuen Regelungen nicht. Verletzt ein Internetnutzer die Urheberrechte und sieht der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit, die Verletzung seiner Rechte zu verhindern, kann er nämlich vom WLan-Betreiber verlangen, dass dieser die entsprechenden Inhalte für den Internetnutzer unzugänglich macht.

Für den WLan-Betreiber kann das bedeuten, dass er technische Maßnahmen ergreifen muss, um den Zugriff auf bestimmte Internetseiten oder Internetdienste zu unterbinden. Diese Maßnahmen können beispielsweise darin bestehen, dass der WLan-Betreiber gewisse IP-Adressen oder Ports in den Einstellungen seines Routers sperrt. Eine andere Möglichkeit ist, eine sogenannte Blacklist zu erstellen. Auf dieser Liste werden Internetseiten eingetragen, die künftig nicht mehr aufgerufen werden können.

Voraussetzung für eine Sperrung ist aber, dass sie zumutbar und verhältnismäßig ist. Zudem kommt sie grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit sieht, die Verletzung seiner Rechte zu unterbinden. Denn durch die Gesetzesänderung möchte der Gesetzgeber gerade erreichen, dass freie WLan-Netze bereitgestellt werden können, ohne dass der Betreiber Sanktionen fürchten muss. Das erklärte Ziel ist, dass die Bürgerinnen und Bürger das Internet praktisch überall mobil und unkompliziert nutzen können. Deshalb knüpft der Gesetzgeber das Einrichten einer Sperre an einige Bedingungen. Letztlich wird deshalb immer im Einzelfall entschieden werden müssen, ob die Bedingungen ausreichend erfüllt sind. Und die Zukunft wird zeigen, wann genau der Rechteinhaber eine Nutzungssperre fordern kann und wie weit eine solche Sperre gehen wird.

Aber: Beauftragt der Rechteinhaber einen Anwalt, um eine Sperre durchzusetzen, muss der WLan-Betreiber die Anwaltskosten nicht übernehmen. Trotzdem bleibt ein Kostenrisiko. Geht der Rechtsstreit nämlich vor Gericht und bekommt der Rechteinhaber in Sachen Nutzungssperre Recht, wird der WLan-Betreiber die Gerichtskosten bezahlen müssen. 

 

Das heimische WLan auch weiterhin verschlüsseln

Im öffentlichen Raum, also etwa in Cafés und Restaurants, in Hotels, an Bahnhöfen und Flughäfen, in Ämtern oder an Marktplätzen, wird es in Zukunft vermutlich mehr freie WLan-Angebote geben. Zu Hause sollte der Nutzer sein WLan aber nach wie vor verschlüsseln und mit einem sicheren Passwort schützen. Möchte er einem Dritten sein Netz zur Verfügung stellen, kann er das beispielsweise über einen Gastzugang tun. Und dafür gibt es gute Gründe. So birgt ein unverschlüsseltes WLan-Netz das Risiko, dass Dritte den Datenverkehr auslesen könnten.

 Dadurch wiederum könnten sie nicht nur Informationen über den Nutzer sammeln, sondern sich auch Zugriff auf sensible Daten wie beispielsweise Anmeldedaten und Passwörter für bestimmte Anwendungen verschaffen. Ein anderer Punkt ist die Leistungskapazität. Die Geschwindigkeit des eigenen Internetanschlusses mag ausreichen, wenn der Nutzer die Leitung alleine oder zusammen mit ein, zwei anderen Personen nutzt.

Teilen sich aber viele Nutzer die Leitung, kann es passieren, dass die Verbindung an ihre Grenzen kommt und die Internetnutzung im Ganzen beeinträchtigt ist.

Und nicht zuletzt bleibt es trotz der Gesetzesänderung bei einem grundlegenden Problem: Der Anschlussinhaber muss zwar nicht mehr befürchten, dass er durch eine Abmahnung zur Kasse gebeten und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Diesen Forderungen muss er nicht nachkommen. Aber wenn es über seinen Internetanschluss zu einer Urheberrechtsverletzung kam, landet die Abmahnung trotzdem in seinem Briefkasten.

Denn der WLan-Betreiber ist derjenige, der den Internetanschluss zur Verfügung stellt. Der Rechteinhaber erfährt nur die zentrale IP-Adresse des Anschlusses und kann daher zunächst nur den Anschlussinhaber ausfindig machen. Zudem kann der Rechteinhaber im Normalfall nicht wissen, dass die Urheberrechtsverletzung über ein offenes, ungesichertes WLan-Netz begangen wurde.

Für den Anschlussinhaber heißt das, dass er auf die Abmahnung reagieren muss, um den Sachverhalt klarzustellen. Auch in Zukunft kann und sollte der WLan-Betreiber eine Abmahnung deshalb nicht einfach ignorieren. Stattdessen muss er aufzeigen, dass er ein offenes WLan angeboten und die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Andersfalls wird der Rechteinhaber im Anschlussinhaber den Schuldigen sehen und entsprechende Schritte gegen ihn einleiten.

Mehr Tipps, Ratgeber und Anleitungen:

  • Digitale Spracherkennung - was Nutzer bedenken sollten
  • Keine Pop-Up-Werbung auf dem Smartphone - so geht's
  • Wie lässt sich die Geschwindigkeit des Internetanschlusses prüfen?
  • Wissenswertes zum "Single-Sign-On"
  • Aktuelle Tipps zum Kauf von Spielekonsolen
  • Die 5 wichtigsten Fragen zu DVB-T2
  • Cybermobbing - Infos und Schutzmaßnahmen
  • Thema: Die neuen Regelungen zur Störerhaftung

     
    < Prev   Next >

    Anzeige

    PDF-Download

    PDF Anleitungen

    IT & Internet

    ISDN-Abschaltung 2020: Die Möglichkeiten im Überblick
    ISDN-Abschaltung 2020: Die Möglichkeiten im Überblick Die Umstellung von Analog und ISDN auf All-IP war vielleicht einer der g...
    Infos rund um Webcrawler, Teil 1
    Infos rund um Webcrawler, Teil 1 Vor allem wenn es darum geht, Webinhalte systematisch und automatisiert zu erfassen, sind Webcrawler se...
    Online-Shopping - die Bezahlmöglichkeiten
    Online-Shopping - die Bezahlmöglichkeiten in der Übersicht Das Internet wird immer mehr zum bevorzugten Einkaufszentrum. Nirgendwo...
    Daten und Fakten rund ums Handy
    Die spannendsten Daten und Fakten rund ums Handy Ähnlich wie beim Computer und dem Internet begann auch die Geschichte des Handys zun&a...
    Umstrittene IT-Regelungen in Deutschland
    Übersicht über die umstrittensten IT-Regelungen in Deutschland Teilweise ist es schon recht verwunderlich, auf welche kreativen I...

    mehr Artikel

    Phishing-Mails - wie man sich vor Schaden schützt Phishing-Mails - woran man sie erkennt und wie man sich vor Schaden schützt Tagtäglich werden unzählige E-Mails verschickt. Viele dieser E-Mails, die dann im eigenen E-Mail-Postfach landen, sind beruflicher oder privater Natur. Dazwischen finden sich immer wieder auch die sogenannten Spam-Mails. Bei Spam handelt es sich um unerwünschte Werbung, die zwar ärgerlich sein kann, in aller Regel aber ungefährlich ist.   Ganzen Artikel...

    Wie nehmen wir Emojis wahr? Wie nehmen wir Emojis wahr? Egal ob im Privaten oder im Beruf: Wir kommunizieren immer öfter durch Chat-Nachrichten. Viele ergänzen den Text dabei mit fröhlichen, traurigen oder wütenden Emojis. Aber warum ist das eigentlich so? Wie nehmen wir Emojis wahr? Welches Emoji ist am beliebtesten? Wie eindeutig ist es, was die einzelnen Motive bedeuten? Und was hat Einfluss darauf, ob wir Emojis hinzufügen oder es bei reinem Text belassen? Emojis etablieren sich im AlltagEs ist Viertel nach drei. Eigentlich war ich um drei Uhr mit einer Freundin verabredet, aber sie ist immer noch nicht da. Im Prinzip macht mir das Warten nicht viel aus, denn ich kann die Zeit gut überbrücken.  Ganzen Artikel...

    Uebersicht zu WLan-Komponenten Übersicht zu WLan-Komponenten Während das drahtlose Surfen vor wenigen Jahren noch recht exotisch anmutete und bestenfalls unter Computerfachleuten verbreitet war, ist WLan mittlerweile längst alltäglich und so selbstverständlich wie das Telefonieren per Handy. Zudem bringen die meisten Geräte wie Notebooks, Drucker oder PDAs die Technologie, die für drahtlose Vernetzungen benötigt wird, schon serienmäßig mit.    Ganzen Artikel...

    Aktuelle Infos zum Roaming in der EU Aktuelle Infos zum Roaming in der EU   Im EU-Ausland fallen für das Telefonieren, Simsen und Surfen grundsätzlich die gleichen Kosten an wie zu Hause. Grundsätzlich deshalb, weil es ein paar Ausnahmen gibt. So ist zum Beispiel möglich, dass nicht das volle Datenvolumen zur Verfügung steht. Daneben fallen Sonderrufnummern oft nicht unter die Roaming-Regelung. Möglich ist auch, dass der Anbieter noch nicht auf die Kosten-Obergrenzen umgestellt hat, die seit Mai 2019 gelten. Wir haben aktuelle Infos zum Roaming in der EU zusammengestellt und klären die wichtigsten Fragen!  Ganzen Artikel...



    WLan Datensicherheit Tipps Tipps zur Datensicherheit von Wlan  Auch wenn WLAN den auf einem RC4 -Algorithmus basierenden Sicherheitsstandard WEP enthält, reicht die darin enthaltene Verschlüsselung oft nicht aus, um Daten ausreichend vor fremden Zugriffen zu schützen.   Ganzen Artikel...