Netzwerk
Wireless Lan
Fachartikel
Wireless Lan Zubehör
Notebook Wireless Lan
Wireless Lan Technik
Wireless Lan System
Wireless Lan Netzwerk
Wireless Lan Management
Verzeichnis
Impressum - Datenschutz
Wireless Lan Blog
Infos zum WLan-USB-S...
Tipps zu WDS und Rep...
Frequenzen bei WLan
Infos zum WLan-USB-S...
Sendeleistung von WL...

Anzeige

Die neuen Regelungen zur Störerhaftung

 Die neuen Regelungen zur Störerhaftung 

Wer sein WLan anderen zur Verfügung stellt, muss grundsätzlich nicht mehr für Urheberrechtsverstöße Dritter einstehen. Durch eine Gesetzesänderung ist die sogenannte Störerhaftung nun nämlich weitgehend vom Tisch. Ganz aus der Verantwortung ist der WLan-Betreiber aber nicht entlassen. Wir erklären die neuen Regelungen zur Störerhaftung.

 

 

Der WLan-Betreiber haftet nicht mehr

Am 13. Oktober 2017 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Durch sie ist die sogenannte Störerhaftung für Betreiber von WLan-Netzen größtenteils abgeschafft. Stellt ein Verbraucher oder ein Unternehmer sein WLan anderen Personen frei zur Verfügung, haftet er deshalb nicht mehr, wenn sich der jeweilige Internetnutzer rechtswidrig verhält. Bislang konnten Rechteinhaber einen WLan-Betreiber kostenpflichtig abmahnen und unter bestimmten Umständen von ihm verlangen, dass er die Anwaltskosten übernimmt und verpflichtend erklärt, die Rechtsverletzung künftig zu unterlassen.

Ein Betreiber von einem offenen WLan-Netz musste dadurch für Urheberrechtsverletzungen, die ein anderer durch beispielsweise illegales Filesharing über sein WLan-Netz begangen hatte, geradestehen. Schon im vergangenen Jahr wollte der Gesetzgeber die Störerhaftung für Betreiber von WLan-Netzen abschaffen. Dazu wurde im Juli 2016 eine entsprechende Gesetzänderung verabschiedet.

Das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung für fremde Rechtsverstöße war damit aber nicht ganz vom Tisch. Denn der Gesetzgeber hatte zwar ausdrücklich ausgeschlossen, dass der WLan-Betreiber für Schadensersatzansprüche haftbar gemacht werden kann. Im Zusammenhang mit der Störerhaftung geht es aber in erster Linie um die Unterlassungsansprüche.

Gerade sie wurden in der Gesetzesänderung jedoch nicht erwähnt. Nun hat der Gesetzgeber nachgebessert. Durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ ist jetzt auch die Haftung des WLan-Betreibers für Unterlassungsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

Der Rechteinhaber kann eine Sperre fordern

Doch ganz aus der Verantwortung ist ein WLan-Betreiber auch durch die neuen Regelungen nicht. Verletzt ein Internetnutzer die Urheberrechte und sieht der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit, die Verletzung seiner Rechte zu verhindern, kann er nämlich vom WLan-Betreiber verlangen, dass dieser die entsprechenden Inhalte für den Internetnutzer unzugänglich macht.

Für den WLan-Betreiber kann das bedeuten, dass er technische Maßnahmen ergreifen muss, um den Zugriff auf bestimmte Internetseiten oder Internetdienste zu unterbinden. Diese Maßnahmen können beispielsweise darin bestehen, dass der WLan-Betreiber gewisse IP-Adressen oder Ports in den Einstellungen seines Routers sperrt. Eine andere Möglichkeit ist, eine sogenannte Blacklist zu erstellen. Auf dieser Liste werden Internetseiten eingetragen, die künftig nicht mehr aufgerufen werden können.

Voraussetzung für eine Sperrung ist aber, dass sie zumutbar und verhältnismäßig ist. Zudem kommt sie grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit sieht, die Verletzung seiner Rechte zu unterbinden. Denn durch die Gesetzesänderung möchte der Gesetzgeber gerade erreichen, dass freie WLan-Netze bereitgestellt werden können, ohne dass der Betreiber Sanktionen fürchten muss. Das erklärte Ziel ist, dass die Bürgerinnen und Bürger das Internet praktisch überall mobil und unkompliziert nutzen können. Deshalb knüpft der Gesetzgeber das Einrichten einer Sperre an einige Bedingungen. Letztlich wird deshalb immer im Einzelfall entschieden werden müssen, ob die Bedingungen ausreichend erfüllt sind. Und die Zukunft wird zeigen, wann genau der Rechteinhaber eine Nutzungssperre fordern kann und wie weit eine solche Sperre gehen wird.

Aber: Beauftragt der Rechteinhaber einen Anwalt, um eine Sperre durchzusetzen, muss der WLan-Betreiber die Anwaltskosten nicht übernehmen. Trotzdem bleibt ein Kostenrisiko. Geht der Rechtsstreit nämlich vor Gericht und bekommt der Rechteinhaber in Sachen Nutzungssperre Recht, wird der WLan-Betreiber die Gerichtskosten bezahlen müssen. 

 

Das heimische WLan auch weiterhin verschlüsseln

Im öffentlichen Raum, also etwa in Cafés und Restaurants, in Hotels, an Bahnhöfen und Flughäfen, in Ämtern oder an Marktplätzen, wird es in Zukunft vermutlich mehr freie WLan-Angebote geben. Zu Hause sollte der Nutzer sein WLan aber nach wie vor verschlüsseln und mit einem sicheren Passwort schützen. Möchte er einem Dritten sein Netz zur Verfügung stellen, kann er das beispielsweise über einen Gastzugang tun. Und dafür gibt es gute Gründe. So birgt ein unverschlüsseltes WLan-Netz das Risiko, dass Dritte den Datenverkehr auslesen könnten.

 Dadurch wiederum könnten sie nicht nur Informationen über den Nutzer sammeln, sondern sich auch Zugriff auf sensible Daten wie beispielsweise Anmeldedaten und Passwörter für bestimmte Anwendungen verschaffen. Ein anderer Punkt ist die Leistungskapazität. Die Geschwindigkeit des eigenen Internetanschlusses mag ausreichen, wenn der Nutzer die Leitung alleine oder zusammen mit ein, zwei anderen Personen nutzt.

Teilen sich aber viele Nutzer die Leitung, kann es passieren, dass die Verbindung an ihre Grenzen kommt und die Internetnutzung im Ganzen beeinträchtigt ist.

Und nicht zuletzt bleibt es trotz der Gesetzesänderung bei einem grundlegenden Problem: Der Anschlussinhaber muss zwar nicht mehr befürchten, dass er durch eine Abmahnung zur Kasse gebeten und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Diesen Forderungen muss er nicht nachkommen. Aber wenn es über seinen Internetanschluss zu einer Urheberrechtsverletzung kam, landet die Abmahnung trotzdem in seinem Briefkasten.

Denn der WLan-Betreiber ist derjenige, der den Internetanschluss zur Verfügung stellt. Der Rechteinhaber erfährt nur die zentrale IP-Adresse des Anschlusses und kann daher zunächst nur den Anschlussinhaber ausfindig machen. Zudem kann der Rechteinhaber im Normalfall nicht wissen, dass die Urheberrechtsverletzung über ein offenes, ungesichertes WLan-Netz begangen wurde.

Für den Anschlussinhaber heißt das, dass er auf die Abmahnung reagieren muss, um den Sachverhalt klarzustellen. Auch in Zukunft kann und sollte der WLan-Betreiber eine Abmahnung deshalb nicht einfach ignorieren. Stattdessen muss er aufzeigen, dass er ein offenes WLan angeboten und die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Andersfalls wird der Rechteinhaber im Anschlussinhaber den Schuldigen sehen und entsprechende Schritte gegen ihn einleiten.

Mehr Tipps, Ratgeber und Anleitungen:

  • Digitale Spracherkennung - was Nutzer bedenken sollten
  • Keine Pop-Up-Werbung auf dem Smartphone - so geht's
  • Wie lässt sich die Geschwindigkeit des Internetanschlusses prüfen?
  • Wissenswertes zum "Single-Sign-On"
  • Aktuelle Tipps zum Kauf von Spielekonsolen
  • Die 5 wichtigsten Fragen zu DVB-T2
  • Cybermobbing - Infos und Schutzmaßnahmen
  • Thema: Die neuen Regelungen zur Störerhaftung

     
    < Prev   Next >

    Anzeige

    PDF-Download

    PDF Anleitungen

    IT & Internet

    Infos und Tipps zu eSports, Teil 2
    Infos und Tipps zu eSports, Teil 2 ESports sind digitale Wettkämpfe, bei denen zwei oder mehr Spieler im Mehrspieler-Modus von Vide...
    Uebersicht zu WLan-Komponenten
    Übersicht zu WLan-Komponenten Während das drahtlose Surfen vor wenigen Jahren noch recht exotisch anmutete und bestenfalls unter C...
    Was tun, wenn das Smartphone kaputt ist?
    Was tun, wenn das Smartphone kaputt ist? Wer unterwegs im Internet surfen, Nachrichtendienste nutzen und telefonieren möchte, greift...
    Achtung: Nicht auf Tech Support Scam hereinfallen!
    Achtung: Nicht auf Tech Support Scam hereinfallen! Vorsicht, wenn Mitarbeiter von Microsoft am Telefon angeblich einen technischen Suppo...
    Pro & Kontra zum Smart Home anhand von 5 Fragen, 2. Teil
    Pro & Kontra zum Smart Home anhand von 5 Fragen, 2. Teil Ein elektronisches Türschloss öffnet das Haus, sobald sich der Be...

    mehr Artikel

    Vorteile und Nachteile von IPTV Infos sowie Vor- und Nachteile von IPTV Hinter IPTV, dem Kürzel für Internet Protocol Television, steckt eine Verbreitungsform für digitales Fernsehen. Diese basiert auf einem Netzwerk, das mit dem IP, dem Internet Protocol, arbeitet und ursprünglich ausschließlich für Computer eingerichtet war. Mittlerweile gibt es jedoch mehrere Varianten der Übertragungsnetzwerke. So ist es möglich, dass der Computer nach wie vor das Transportnetzwerk darstellt und weil in diesem Fall die Empfangstechnik über einen Breitbandanschluss wie beispielsweise DSL oder über ein kabelgebundenes Modem angeschlossen ist, wird diese Variante auch als Internet-TV bezeichnet.   Ganzen Artikel...

    Neue Regelungen bei Umzug mit dem Internetanschluss Die neuen Regelungen zum Festnetz- und Internetanschluss bei einem Umzug während der Vertragslaufzeit in der Übersicht Bisher kam es immer wieder zu Ärgernissen und Streitigkeiten, wenn ein Festnetz- oder DSL-Kunde während der Vertragslaufzeit umzog. Grundsätzlich sahen die Verträge für den Fall eines Umzugs nämlich kein Kündigungsrecht vor, was zur Folge hatte, dass die Verträge über die gesamte vertraglich vereinbarte Laufzeit bezahlt werden mussten, selbst wenn der Kunde seinen Vertrag am neuen Wohnort überhaupt nicht nutzen konnte.    Ganzen Artikel...

    Fachinformationen zu WPA2 Fachinformationen zu WPA2 Das Kürzel WPA2 steht für Wi-Fi Protected Access 2 und bezeichnet ein Verschlüsselungsverfahren für Funknetzwerke nach den WLan-Standards IEEE 802.11a, b, g und n. WPA2 basiert auf dem Advanced Encryption Standard, kurz AES, erfüllt die wesentlichen Funktionen des neuen Sicherheitsstandards IEEE 802.11i und ist der Nachfolger von WPA.   Ganzen Artikel...

    Infos und Fakten zu VoIP Alle wichtigen Infos und Fakten zu VoIP Das Kürzel VoIP steht für Voice over IP und meint das Telefonieren mithilfe des Internet Protokolls über Computernetzwerke. In Abhängigkeit davon, wo und auf welche Weise das Telefonieren erfolgt, wird von IP Telefonie, Internet Telefonie, LAN Telefonie oder auch von DSL Telefonie gesprochen, wobei die Technik an sich immer die gleiche ist. Der grundlegendste Unterschied zwischen dem normalen Telefonieren und VoIP ist, dass bei letzterem keine Leistungen geschaltet werden. Die Sprache wird in Pakete umgewandelt, jedes dieser Pakete einzeln übertragen und auf nicht festgelegten Wegen im Netzwerk zu ihrem Ziel gesendet.  Ganzen Artikel...



    5 Tipps, um Kinder beim Einstieg ins Internet zu unterstützen 5 Tipps, um Kinder beim Einstieg ins Internet zu unterstützen Im heutigen Zeitalter sind moderne Medien wie das Internet längst zu alltäglichen Selbstverständlichkeiten geworden. Die Kinder werden mit dem Computer groß und wer auf dem Schulhof ohne Handy dasteht, wird schnell zum Außenseiter. Doch die virtuellen Welten haben auch ihre Tücken.    Ganzen Artikel...