Infos und 3 Urteile zum Datenschutz bei E-Mails Heutzutage ist es völlig normal, über E-Mail miteinander zu kommunizieren. Egal ob berufliche Informationen, private Nachrichten oder Werbebotschaften, der Versand von E-Mails ist schnell und kostengünstig. Dank WLan und mobilen Endgeräten können E-Mails zudem unabhängig von Ort und Zeit verschickt und abgerufen werden.
Aber auch bei einem modernen Kommunikationsmittel wie der E-Mail spielt der Datenschutz eine wichtige Rolle. So dürfen personenbezogene Daten weder im privaten Rahmen noch in gewerblichen E-Mails einfach so an Dritte weitergegeben werden. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie beispielsweise bei Werbebotschaften per E-Mail dafür sorgen müssen, dass Empfängerdaten nicht auch für andere Kunden sichtbar werden. Aber auch wenn es um E-Mail-Konten geht, die Mitarbeiter beruflich und privat nutzen dürfen, muss der Arbeitgeber bestimmte Spielregeln einhalten. Drei beispielhafte Urteile zum Datenschutz bei E-Mails stellt die folgende Übersicht vor: 1. Beispiel: Pressemitteilung vom 28.06.2013, Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Gegenstand dieses Falls war eine E-Mail, die eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens an Kunden verschickt hatte. Ausgedruckt erstreckte sich die E-Mail über zehn Seiten. Der eigentliche Inhalt der E-Mail, durch den die Kunden über eine zeitnahe Bearbeitung ihres Anliegens informiert wurden, nahm jedoch nur etwa eine halbe Seite in Anspruch. Die übrigen neuneinhalb Seiten listeten die E-Mail-Adressen der Empfänger auf. Daraufhin beschwerten sich einige der Kunden beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht, denn sie waren mit dem offen lesbaren E-Mail-Verteiler nicht einverstanden, zumal teilweise die Namen der E-Mail-Empfänger zu erkennen waren. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht verhängte daraufhin ein Bußgeld. Zur Begründung führte es an, dass es sich bei E-Mail-Adressen um personenbezogene Daten handele. Eine Weitergabe solcher Daten sei nur dann zulässig, wenn es eine entsprechende gesetzliche Grundlage gäbe oder eine ausdrückliche Einwilligung vorliege. Durch den Eintrag der E-Mail-Adressen in das An- oder CC-Feld könne jeder, der die E-Mail erhält, die Adressen aller anderen Empfänger lesen. Dies sei so nicht zulässig. Unsichtbar wären die E-Mail-Adressen nur dann gewesen, wenn sie in das BCC-Feld eingetragen worden wären. Das Bußgeld sei wegen der großen Anzahl an Adressen verhängt worden. Gleichzeitig wies das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht darauf hin, dass es künftig in vergleichbaren Fällen ebenfalls Bußgelder verhängen werde. Diese würden sich jedoch nicht nur gegen den jeweiligen Mitarbeiter richten, sondern infolge der offensichtlich mangelhaften Unterweisung auch gegen die zuständige Unternehmensleitung. 2. Beispiel: Az. 4 W 961/12, Beschluss vom 05.09.12, Oberlandesgericht Dresden Dieses Gerichtsverfahren beschäftigte sich mit der Löschung von privaten E-Mails. Ein Fahrradkurier hatte von seinem Arbeitgeber ein Smartphone zur Verfügung gestellt bekommen, das er auch privat für das Surfen im Internet und das Verschicken von E-Mails nutzen durfte. Nachdem das Arbeitsverhältnis endete, kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Fahrradkurier und seinem ehemaligen Arbeitgeber. Diese bezogen sich einerseits auf die Rückgabe des Geräts und andererseits auf die darin gespeicherten Daten. Der Arbeitgeber löschte schließlich die Daten auf dem Gerät. Der Fahrradkurier erhob Klage und das OLG Dresden gab ihm Recht. Es gehöre zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers, Schäden an Rechtsgütern eines Mitarbeiters zu verhindern. Ein E-Mail-Konto, das zwar betrieblich sei, aber auch private Daten enthalte, dürfe erst dann gelöscht werden, wenn der Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich nicht mehr an den Daten interessiert sei. Es wäre jedoch kein offensichtliches Bekunden von Nicht-Interesse, wenn der Mitarbeiter nicht umgehend auf eine Nachfrage des Arbeitgebers reagiere. Der Arbeitgeber hätte somit nicht einfach alle Daten löschen dürfen, nachdem der Fahrradkurier aus dem Unternehmen ausgeschieden war. Das Gerichtsverfahren ging zunächst der Frage nach Prozesskostenhilfe für den Fahrradkurier nach, über mögliche Schadensersatzansprüche kann im weiteren Verlauf entschieden werden. Für den Arbeitgeber ist zudem eine Strafbarkeit gemäß § 303a StGB wegen einer unerlaubten Veränderung von Daten denkbar. 3. Beispiel: Az. 6 U 38/11, Urteil vom 09.05.12, Oberlandesgericht Karlsruhe Das OLG Karlsruhe befasste sich in diesem Fall mit der Werbung eines Stromanbieters. Einiger seiner Kunden hatten die Zusammenarbeit beendet und den Anbieter gewechselt. Der Stromlieferant wurde durch entsprechende Kündigungsschreiben eines Konkurrenzunternehmens davon in Kenntnis gesetzt. Daraufhin ließ der Stromanbieter den Kunden individuelle Werbeschreiben zukommen, in denen er seine Tarife den Tarifen des Konkurrenzanbieters gegenüberstellte und die Kunden dazu aufforderte, den Anbieterwechsel rückgängig zu machen. Das OLG Karlsruhe sah in diesem Verhalten zum einen eine unzulässige Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes. Zum anderen wertete es das Verhalten als einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die angeschriebenen Personen keine Kunden des Stromanbieters mehr wären. Deshalb dürfe dieser ihre Adress- und E-Mail-Daten nicht einfach weiterhin für Werbung mit individuellem Inhalt oder zu Rückwerbeversuchen verwenden, wenn keine entsprechende Zustimmung vorliege. Mehr Tipps, Ratgeber und Anleitungen: Thema: Infos und 3 Urteile zum Datenschutz bei E-Mails |