Die wichtigsten Änderungen im Bereich Medien und Telekommunikation in 2013 Wie jedes Jahr bringt auch 2013 einige Änderungen und Neuerungen mit sich. Einige dieser Neuerungen entlasten den Geldbeutel, andere wiederum führen zu höheren Kosten. Im Bereich Medien und Telekommunikation gibt es im Wesentlichen zwei große Änderungen.
So sieht zum einen der mittlerweile 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vor, dass die bisherigen Rundfunkgebühren pro Empfangsgerät durch den neuen Rundfunkbeitrag, der pauschal pro Wohnung erhoben wird, abgelöst werden. Zum anderen dürfen die Wartezeiten bei den mitunter teuren Sonderrufnummern, die pro Minute abgerechnet werden, nichts mehr kosten. Hier also die beiden wichtigsten Änderungen im Bereich Medien und Telekommunikation in 2013 noch einmal im ausführlichen Überblick: Der Rundfunkbeitrag ersetzt die Rundfunkgebühren.Am 01. Januar 2013 hat der neue Rundfunkbeitrag die bisherigen Rundfunkgebühren abgelöst. Die wichtigste Änderung in diesem Zusammenhang besteht darin, dass der Beitrag für die öffentlich-rechtlichen Programme nicht mehr in Abhängigkeit von Empfangsgeräten, sondern pauschal pro Wohnung erhoben wird. Das bedeutet, pro Monat wird für jede Wohnung ein pauschaler Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro fällig. Welche und wie viele Fernseher, Radios, Computer und andere Rundfunkgeräte in der Wohnung vorhanden sind oder ob es überhaupt irgendwelche Geräte gibt, spielt dabei keine Rolle. Vom neuen Rundfunkbeitrag profitieren somit beispielsweise Wohngemeinschaften oder Familien mit erwachsenen Kindern, die bereits ein eigenes Einkommen erzielen. Anders als bisher muss nämlich künftig nicht mehr jeder Teilnehmer, der in der Wohnung wohnt, seine eigenen Gebühren bezahlen, sondern für die gesamte Wohnung wird nur noch einmal der pauschale Rundfunkbeitrag fällig. Diejenigen hingegen, die gar keine Rundfunkgeräte besitzen oder nur über ein Radio verfügen und deshalb bislang nur reduzierte Gebühren bezahlen mussten, werden dennoch mit dem vollen Rundfunkbeitrag zur Kasse gebeten. Eine weitere wesentliche Änderung besteht darin, dass für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen RF eine Befreiung von der Gebührenpflicht nicht mehr möglich ist. Auf Antrag müssen sie jedoch nicht die vollen 17,98 Euro, sondern stattdessen nur einen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 5,99 Euro bezahlen. Dieser Beitrag versteht sich als Beteiligung am Ausbau barrierefreier Programmangebote. Andere Personengruppen wie beispielsweise Bezieher von bestimmten Sozialleistungen können sich aber nach wie vor von der Gebührenpflicht befreien lassen und auch für Unternehmen gibt es Sonderregelungen. Teure Warteschleifen gehören der Vergangenheit an.Für Kunden war der Anruf bei beispielsweise einer Servicehotline ein mitunter recht ärgerliches Ereignis. So mussten sie oft nicht nur minutenlang in einer Warteschleife verharren, sondern erhielten am Monatsende auch noch eine satte Telefonrechnung. In Zukunft werden Kunden zumindest die hohen Kosten für die Wartezeit erspart bleiben. Kostenpflichtig wird bei Sonderrufnummern mit Vorwahlen wie 0180 oder 0900 nur die Zeit, in der das Anliegen des Anrufers auch tatsächlich bearbeitet wird. Die Zeit in der Warteschleife hingegen wird nicht in Rechnung gestellt werden. Als Warteschleife gilt dabei der Zeitraum zwischen dem Aufbau des Anrufs und dem Zeitpunkt, ab dem das Anliegen des Anrufers von einem Mitarbeiter oder automatisiert bearbeitet wird. Meldet sich am anderen Ende der Leitung also kein Mensch, sondern ein Sprachcomputer, der den Anrufer durch ein Menü leitet, gilt dies ebenfalls als Bearbeitung des Anliegens und nicht als Warteschleife. Keine Rolle spielt es hingegen, ob der Anruf von einem Festnetzanschluss oder vom Handy aus erfolgt.Eine Vorstufe dieser Regelung ist schon seit dem 01. September 2012 in Kraft. So müssen seitdem bei Sonderrufnummern wie 0180- oder 0900-Nummern, die pro Minute abgerechnet werden, die beiden ersten Minuten der Warteschleife bei Gesprächsbeginn kostenlos sein. Ab dem 01. Juni 2013 wird dann die gesamte Wartezeit bei der Anwahl von Sonderrufnummern unentgeltlich sein. Gleiches gilt für die Zeiträume, während denen das Telefonat an eine andere Stelle weitergeleitet wird. Stellt ein Unternehmen seinen Kunden telefonische Serviceleistungen zu einem Festpreis zur Verfügung, müssen die Anrufer am Anfang der ersten Warteschleife darüber informiert werden, welcher Festpreis für das Telefonat fällig wird und wie lange die Warteschleife dauert. Diese Ansagepflicht gilt allerdings auch für solche Unternehmen, bei denen die Zeit in der Warteschleife kostenlos ist. Verstößt ein Unternehmen gegen die Vorschriften zum Einsatz von Warteschleifen, muss es mit einem Bußgeld rechnen. Sind die Übergangsfristen abgelaufen, müssen Anrufer für solche Gespräche außerdem nichts bezahlen. Die Vorschriften zum Einsatz von Warteschleifen gelten jedoch nicht für alle Rufnummern. So sind ortsgebundene Rufnummern und Rufnummern, die ortsgebundenen Rufnummern gleichgestellt sind, von den Regelungen ausgenommen. Für Mobilfunknummern, für kostenfreie 0800-Nummern und für Rufnummern, bei denen ein Anruf zu einem Festpreis abgerechnet wird, gelten die Vorschriften ebenfalls nicht. Mehr Ratgeber und Tipps zu Internet und WLan: Thema: Änderungen Medien und Telekommunikation in 2013 |